Verkaufs- und Lieferbedingungen Geschäftskunden

Verkaufs- und Lieferbedingungen Nr. 98

Technische Vorbedingungen

1. Die Baustelle ist besenrein und von allen Gegenständen geräumt sowie mit ausreichender

Belüftung und Beleuchtung versorgt zur Montage zu stellen.

Differenzen der Maße, die Mehraufwendungen unsererseits verlangen, werden

festgestellt und gesondert berechnet. Unterbrechungen der Montage, die

bauseits bedingt sind, werden nach Aufwand berechnet. Die gemäß unseren

Zeichnungen erforderlichen Elektroanschlüsse müssen bei Montagebeginn

hergestellt sein. Ebenso die Steckdosenanschlüsse.

2. Vereinbarte Montagetermine müssen eingehalten werden, da sonst eine neue

Terminierung erfolgen muss, die zu wesentlichen Verschiebungen führt. Der

Bau muss von allen anderen Gewerken im Bereich unserer Einbauten geräumt

sein. Beton- und Estricharbeiten müssen ausreichend abgetrocknet sein, dafür

haftet der Bauherr. Er entscheidet über die Freigabe seiner Baustelle zum

Einbau.

3. Unsere Beratungen, Verkäufe und Einbauten enthalten keine Maßnahmen zur

Schall- und Feuchtigkeitsdämmung. Hierzu sind vom Kunden Fachfirmen

einzuschalten.

Vertragsbedingungen

1. Vertragsklausel

Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sind für uns nur bindend, wenn sie

von uns schriftlich bestätigt werden. Mündliche Nebenabreden mit unseren

Vertretern bedürfen ebenfalls unserer schriftlichen Bestätigung.

2. Preisstellung

Die Preise entsprechen der Kostenlage am Tage der Auftragsbestätigung. Sollten

bis zu einer nach Ablauf von 4 Monaten ab Vertragsschluss erfolgenden Lieferung

wesentliche Kostenänderungen eintreten, behalten wir uns eine angemessene

Angleichung der Preise vor. Falls sich sonstige dem Auftrag zugrundeliegende

wesentliche Voraussetzungen ändern, steht uns das Recht zu, eine billige

Anpassung der Auftragsbedingungen an die geänderten Umstände zu verlangen.

Das gilt insbesondere, falls sich 4 Monate nach der Auftragsbestätigung die

Werkstoffpreise oder die Löhne wesentlich erhöhen.

3. Zahlung

Sämtliche Zahlungen haben entsprechend den getroffenen Vereinbarungen, sonst

ohne jeden Abzug, frei unserer Zahlstelle zu erfolgen. Aufrechnung und

Zurückbehaltung sind ausgeschlossen, es sei denn, die zur Aufrechnung bestimmte

Forderung sei unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

Für die Zahlungen gelten die getroffenen Vereinbarungen. Bei

Zielüberschreitungen werden nach erfolgter Mahnung Zinsen in Höhe von 3 % über

dem jeweiligen Diskontsatz unserer Landeszentralbank sowie alle entsprechenden

Mahngebühren und sonstige Kosten berechnet, wobei die

Geltendmachung eines höheren Schadens auf Nachweis hin vorbehalten bleibt.

Anzahlungen werden nicht verzinst. Sind Ratenzahlungen vereinbart, fallen diese

Zusagen fort, wenn der Kunde mit einer Rate, trotz Mahnung länger als 10 Tage in

Verzug kommt. Die gesamte Restschuld wird dann sofort zur Zahlung fällig.

4. Änderung der Vertragsgrundlage

Ansonsten entfällt bei gegenseitigen Verträgen unsere etwa gegebene Vorleistungspflicht,

wenn nach dem Abschluss des Vertrages in den Vermögensverhältnissen

des Kunden eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder uns

bekannt wird, durch die der Anspruch auf die uns gebührende Gegenleistung

gefährdet wird, sofern der Kunde nicht Sicherheit leistet. (Fruchtlose Pfändungen,

Abgabe der eidesstattlichen Versicherung u. ä.)

5. Vertretervollmacht

Unsere Vertreter, Reisenden, Verkäufer und Monteure sind ohne besondere

Vollmacht zur Entgegennahme von Zahlungen und zur Abgabe von Erklärungen

und Zusagen nicht befugt.

6. Annahmeverzug

Lehnt der Kunde die Annahme des Liefergegenstandes ab oder verweigert er

sonst wie die Erfüllung des Vertrages, sind wir nach entsprechender Aufforderung

berechtigt, auf Erfüllung zu klagen oder nach fruchtlosem Ablauf einer dem

Kunden gesetzten angemessenen Nachfrist nach unserer Wahl, entweder vom

Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Im

letzten Fall können wir 30 % des vereinbarten Kaufpreises als Schadenersatz

fordern, ohne ihn in den Einzelpositionen nachweisen zu müssen. Die

Geltendmachung weiteren Schadens auf Nachweis hin ist dadurch nicht

ausgeschlossen. Dem Kunden bleibt hinsichtlich der 30%igen Schadenersatzpauschale

ein von ihm zu führender Gegenbeweis unbenommen. Im Rahmen

dieser Regelung sind wir berechtigt, an uns geleistete Anzahlungen mit unserer

Schadenersatzforderung zu verrechnen.

7. Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen gelieferten Gegenständen bis zur

restlosen Bezahlung aller aus der Geschäftsverbindung herrührenden

Forderungen, einschließlich eventueller Schadenersatzansprüche sowie Freistellung

von durch uns übernommenen Bürgschaften vor.

Eine Veräußerung, Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist, solange der

Eigentumsvorbehalt besteht, nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung

zulässig. Zugriffe Dritter, insbesondere die Anordnung der Zwangsversteigerung,

sind uns unverzüglich anzuzeigen, damit wir intervenieren können. Bei Unterlassung

der Mitteilung ist der Kunde für den uns eventuell entstehenden

Schaden voll verantwortlich. Zwischen den Vertragsparteien besteht Einigkeit

darüber, dass die von uns gelieferten Anlagen und Teile nur zu einem

vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden werden und dass

sie nicht als Zubehör anzusehen sind (§ 97 Abs. 1 S. 2 BGB).

Soweit der Käufer berechtigt ist, die von der Verkäuferin gelieferten Gegenstände

im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr an Dritte weiterzuveräußern, tritt der

Käufer schon jetzt seine Ansprüche der Weiterveräußerung jeweils in Höhe des

Rechnungswertes der gelieferten Gegenstände an die Verkäuferin ab. Der Käufer

verpflichtet sich, der Verkäuferin jederzeit Auskunft über die von ihm getätigten

Verkäufe sowie die daraus entstandenen Forderungen zu erteilen. Die Verkäuferin

ist berechtigt, diese Abtretung im Falle des Verzugs des Käufers dem Dritten

gegenüber offenzulegen.

8. Eigentumssicherung

Der Kunde ist verpflichtet, den Liefergegenstand, solange unser

Eigentumsvorbehalt besteht, gegen Feuer, Einbruch und Beschädigung zu

versichern mit der Maßgabe, dass die Rechte aus dem Versicherungsvertrag im

Umfang unserer jeweiligen Restforderung bis zu deren vollständigen Bezahlung

uns zustehen. Die Rechte aus dem Versicherungsvertrag werden hiermit an uns

abgetreten; wir nehmen die Abtretung an.

9. Zahlungsverzug

Kommt der Kunde nach erfolgter Mahnung in Verzug, sind wir berechtigt, den

Liefergegenstand wieder in Besitz zu nehmen. Im Verzugsfalle hat der Kunde den

Ausbau unserer Anlagen zu gestatten. Verbleiben die Anlagen jedoch beim

Kunden, sind die aus der Nutzung unserer Anlagen erzielten Einnahmen bis zur

Ausgleichung unserer fälligen Forderungen an uns abzuführen. In diesem Falle

sind wir berechtigt, eventuell vorhandene Münzautomaten unter Verschluss und die

dazu gehörenden Schlüssel in Verwahrung zu nehmen. Unter den genannten

Voraussetzungen stehen uns auch einbezahlte Spielgelder in voller Höhe zu. Der

Kunde tritt schon jetzt den Inhalt der Münzzeituhren sowie etwaige Ansprüche

gegen Kegelclubs aus Vermietung unserer Bahnen an uns ab.

10. Lieferfristen

Wir sind bemüht, die von uns angegebenen Lieferfristen einzuhalten. Im übrigen

gelten sie nur als annähernde, auch wenn das nicht ausdrücklich gesagt ist. In

allen Fällen verspäteter Lieferung sind Verzugsstrafen ausgeschlossen. Wir haben

auch hinsichtlich der Einhaltung von Lieferfristen nur Vorsatz oder grobe

Fahrlässigkeit zu vertreten und haften für unsere gesetzlichen Vertreter und

Erfüllungsgehilfen nur in diesem Umfang. Unsere Verzugshaftung setzt außerdem

voraus, dass uns schriftlich vergeblich eine Nachfrist von 2 Monaten gesetzt wurde.

Die Nachfrist ist gewahrt, wenn wir innerhalb der Nachfrist eine tatsächlich

gegebene Lieferbereitschaft anzeigen und um einen Montagen-Termin bitten.

Höhere Gewalt sowie unverschuldetes Unvermögen bei uns oder unseren Lieferanten,

insbesondere Streik, Aussperrung, unserem Einfluss nicht unter-liegende

Verkehrs- und Betriebsstörungen berechtigen uns, entweder eine angemessene

Verlängerung der Lieferfrist zu verlangen oder vom Vertrag ganz oder teilweise

zurückzutreten, ohne dass dem Kunden hieraus Ansprüche erwachsen.

Der Kunde kann vom Vertrag zurücktreten, wenn die erwähnte Nachfrist im Sinne

obigen Absatzes fruchtlos verstrichen ist. Empfangene Anzahlungen sind dann

zurückzuerstatten und ab Verzugsbeginn mit 4 % zu verzinsen. Weitergehende

Ansprüche, insbesondere auf Schadenersatz, sind ausgeschlossen, sofern uns

nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu Last fällt.

11. Leistungsannahme

Der Kunde hat das Recht, den Liefergegenstand sorgfältig zu prüfen. Für Kaufleute

unter unseren Kunden gelten die Untersuchungs- und Rügepflichten nach § 377

HGB. Hinsichtlich unserer übrigen Kunden verbleibt es bei den gesetzlichen

Bestimmungen mit der Maßgabe, dass offensichtliche Mängel und fehlende Teile

innerhalb 2 Wochen nach Fertigstellung der Montage zu rügen sind.

12. Gewährleistung

Ist eine Gewährleistung vereinbart, dann übernehmen wir für die gesetzlich

bestimmte Zeit die Gewährleistung auf Fehlerfreiheit des Gegenstandes in

Werkstoff und Werksarbeit sowie für ausdrücklich zugesicherte Eigenschaften des

Liefergegenstandes. Voraussetzung hierfür ist eine laufende fachgerechte

Wartung. Die Gewährleistung besteht im kostenlosen Austausch der als fehlerhaft

erkannten Teile innerhalb Deutschlands. Im Ausland in der kostenlosen Zurverfügungstellung

der entsprechenden Ersatzteile ab Werk (Nachbesserung). Erst

wenn auch die Ersatzleistung fehlschlägt, ist der Kunde, nach seiner innerhalb von

2 Wochen zu treffenden Wahl, zum Rücktritt oder Minderung des Kaufgeldes

berechtigt. Diese Ansprüche erlöschen, wenn der Liefergegenstand von fremder

Seite oder durch Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert worden ist und der

Schaden in ursächlichem Zusammenhang mit der Veränderung steht. Die Gewährleistung

erlischt weiter, wenn eventuelle Beschädigungen durch unsachgemäße

Bedienung oder Behandlung erfolgt sind. Natürlicher Verschleiß, insbesondere

an Glühbirnen, Seilen, Riemen, Ketten, Linoleum- und Gummibelägen,

Kehlungsveränderungen und Ersatzansprüche aus Feuchtigkeitseinflüssen und

Schallentwicklung, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Schadenersatz

wird von uns, auch im Rahmen vertraglicher Vorverhandlungen und für Folgeschäden

nur geleistet, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

13. Kauf auf Abruf

Bei Abrufaufträgen hat der Kunde innerhalb der vereinbarten Frist, ansonsten

spätestens 9 Monate nach Auftragserteilung den Liefergegenstand abzunehmen.

Kommt er mit der Abnahme länger als einen Monat in Verzug ist er verpflichtet,

25% des vereinbarten Kaufpreises als Anzahlung an uns zu leisten. Wir sind berechtigt,

dem Kunden dann eine neue angemessene Frist zu setzen, innerhalb der

die Abnahme zu erfolgen hat. Nimmt der Kunde auch innerhalb dieser Frist nicht

ab, gilt dies als Erfüllungsverweigerung im Sinne von Ziffer 6 mit den dort

beschriebenen Folgen. Ruft der Kunde vertragsgemäß ab, haben wir innerhalb von

6 Wochen zu liefern. Ziffer 10 gilt entsprechend.

14. Rechtsklausel

Der Vertrag und alle sich daraus ergebenden Fragen unterliegen ausschließlich

dem Recht Deutschlands. Dies gilt auch für Ansprüche, die aus Vorverhandlungen

hergeleitet werden. Erfüllungsort für unsere Lieferungen und für die an uns zu bewirkenden

Zahlungen ist Dortmund. Gerichtsstand ist, soweit der Kunde nicht nur

nach § 4 HGB Kaufmann oder soweit er juristische Person oder selbständiges

Sondervermögen des Öffentlichen Rechts ist, Dortmund. Im übrigen sind wir

berechtigt, den Kunden an jedem anderen begründeten Gerichtsstand zu beklagen.

Hinsichtlich der übrigen Kunden gilt Gleiches für das Mahnverfahren und

für den Fall, dass der Kunde nach Vertragsabschluss seinen Gewerbe- oder

Wohnsitz außerhalb Deutschlands nimmt oder unbekannten Aufenthaltes wird