Verkaufs- und Lieferbedingungen Geschäftskunden
Verkaufs- und Lieferbedingungen Nr. 98
Technische Vorbedingungen
1. Die Baustelle ist besenrein und von allen Gegenständen geräumt sowie mit ausreichender
Belüftung und Beleuchtung versorgt zur Montage zu stellen.
Differenzen der Maße, die Mehraufwendungen unsererseits verlangen, werden
festgestellt und gesondert berechnet. Unterbrechungen der Montage, die
bauseits bedingt sind, werden nach Aufwand berechnet. Die gemäß unseren
Zeichnungen erforderlichen Elektroanschlüsse müssen bei Montagebeginn
hergestellt sein. Ebenso die Steckdosenanschlüsse.
2. Vereinbarte Montagetermine müssen eingehalten werden, da sonst eine neue
Terminierung erfolgen muss, die zu wesentlichen Verschiebungen führt. Der
Bau muss von allen anderen Gewerken im Bereich unserer Einbauten geräumt
sein. Beton- und Estricharbeiten müssen ausreichend abgetrocknet sein, dafür
haftet der Bauherr. Er entscheidet über die Freigabe seiner Baustelle zum
Einbau.
3. Unsere Beratungen, Verkäufe und Einbauten enthalten keine Maßnahmen zur
Schall- und Feuchtigkeitsdämmung. Hierzu sind vom Kunden Fachfirmen
einzuschalten.
Vertragsbedingungen
1. Vertragsklausel
Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sind für uns nur bindend, wenn sie
von uns schriftlich bestätigt werden. Mündliche Nebenabreden mit unseren
Vertretern bedürfen ebenfalls unserer schriftlichen Bestätigung.
2. Preisstellung
Die Preise entsprechen der Kostenlage am Tage der Auftragsbestätigung. Sollten
bis zu einer nach Ablauf von 4 Monaten ab Vertragsschluss erfolgenden Lieferung
wesentliche Kostenänderungen eintreten, behalten wir uns eine angemessene
Angleichung der Preise vor. Falls sich sonstige dem Auftrag zugrundeliegende
wesentliche Voraussetzungen ändern, steht uns das Recht zu, eine billige
Anpassung der Auftragsbedingungen an die geänderten Umstände zu verlangen.
Das gilt insbesondere, falls sich 4 Monate nach der Auftragsbestätigung die
Werkstoffpreise oder die Löhne wesentlich erhöhen.
3. Zahlung
Sämtliche Zahlungen haben entsprechend den getroffenen Vereinbarungen, sonst
ohne jeden Abzug, frei unserer Zahlstelle zu erfolgen. Aufrechnung und
Zurückbehaltung sind ausgeschlossen, es sei denn, die zur Aufrechnung bestimmte
Forderung sei unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
Für die Zahlungen gelten die getroffenen Vereinbarungen. Bei
Zielüberschreitungen werden nach erfolgter Mahnung Zinsen in Höhe von 3 % über
dem jeweiligen Diskontsatz unserer Landeszentralbank sowie alle entsprechenden
Mahngebühren und sonstige Kosten berechnet, wobei die
Geltendmachung eines höheren Schadens auf Nachweis hin vorbehalten bleibt.
Anzahlungen werden nicht verzinst. Sind Ratenzahlungen vereinbart, fallen diese
Zusagen fort, wenn der Kunde mit einer Rate, trotz Mahnung länger als 10 Tage in
Verzug kommt. Die gesamte Restschuld wird dann sofort zur Zahlung fällig.
4. Änderung der Vertragsgrundlage
Ansonsten entfällt bei gegenseitigen Verträgen unsere etwa gegebene Vorleistungspflicht,
wenn nach dem Abschluss des Vertrages in den Vermögensverhältnissen
des Kunden eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder uns
bekannt wird, durch die der Anspruch auf die uns gebührende Gegenleistung
gefährdet wird, sofern der Kunde nicht Sicherheit leistet. (Fruchtlose Pfändungen,
Abgabe der eidesstattlichen Versicherung u. ä.)
5. Vertretervollmacht
Unsere Vertreter, Reisenden, Verkäufer und Monteure sind ohne besondere
Vollmacht zur Entgegennahme von Zahlungen und zur Abgabe von Erklärungen
und Zusagen nicht befugt.
6. Annahmeverzug
Lehnt der Kunde die Annahme des Liefergegenstandes ab oder verweigert er
sonst wie die Erfüllung des Vertrages, sind wir nach entsprechender Aufforderung
berechtigt, auf Erfüllung zu klagen oder nach fruchtlosem Ablauf einer dem
Kunden gesetzten angemessenen Nachfrist nach unserer Wahl, entweder vom
Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Im
letzten Fall können wir 30 % des vereinbarten Kaufpreises als Schadenersatz
fordern, ohne ihn in den Einzelpositionen nachweisen zu müssen. Die
Geltendmachung weiteren Schadens auf Nachweis hin ist dadurch nicht
ausgeschlossen. Dem Kunden bleibt hinsichtlich der 30%igen Schadenersatzpauschale
ein von ihm zu führender Gegenbeweis unbenommen. Im Rahmen
dieser Regelung sind wir berechtigt, an uns geleistete Anzahlungen mit unserer
Schadenersatzforderung zu verrechnen.
7. Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen gelieferten Gegenständen bis zur
restlosen Bezahlung aller aus der Geschäftsverbindung herrührenden
Forderungen, einschließlich eventueller Schadenersatzansprüche sowie Freistellung
von durch uns übernommenen Bürgschaften vor.
Eine Veräußerung, Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist, solange der
Eigentumsvorbehalt besteht, nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung
zulässig. Zugriffe Dritter, insbesondere die Anordnung der Zwangsversteigerung,
sind uns unverzüglich anzuzeigen, damit wir intervenieren können. Bei Unterlassung
der Mitteilung ist der Kunde für den uns eventuell entstehenden
Schaden voll verantwortlich. Zwischen den Vertragsparteien besteht Einigkeit
darüber, dass die von uns gelieferten Anlagen und Teile nur zu einem
vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden werden und dass
sie nicht als Zubehör anzusehen sind (§ 97 Abs. 1 S. 2 BGB).
Soweit der Käufer berechtigt ist, die von der Verkäuferin gelieferten Gegenstände
im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr an Dritte weiterzuveräußern, tritt der
Käufer schon jetzt seine Ansprüche der Weiterveräußerung jeweils in Höhe des
Rechnungswertes der gelieferten Gegenstände an die Verkäuferin ab. Der Käufer
verpflichtet sich, der Verkäuferin jederzeit Auskunft über die von ihm getätigten
Verkäufe sowie die daraus entstandenen Forderungen zu erteilen. Die Verkäuferin
ist berechtigt, diese Abtretung im Falle des Verzugs des Käufers dem Dritten
gegenüber offenzulegen.
8. Eigentumssicherung
Der Kunde ist verpflichtet, den Liefergegenstand, solange unser
Eigentumsvorbehalt besteht, gegen Feuer, Einbruch und Beschädigung zu
versichern mit der Maßgabe, dass die Rechte aus dem Versicherungsvertrag im
Umfang unserer jeweiligen Restforderung bis zu deren vollständigen Bezahlung
uns zustehen. Die Rechte aus dem Versicherungsvertrag werden hiermit an uns
abgetreten; wir nehmen die Abtretung an.
9. Zahlungsverzug
Kommt der Kunde nach erfolgter Mahnung in Verzug, sind wir berechtigt, den
Liefergegenstand wieder in Besitz zu nehmen. Im Verzugsfalle hat der Kunde den
Ausbau unserer Anlagen zu gestatten. Verbleiben die Anlagen jedoch beim
Kunden, sind die aus der Nutzung unserer Anlagen erzielten Einnahmen bis zur
Ausgleichung unserer fälligen Forderungen an uns abzuführen. In diesem Falle
sind wir berechtigt, eventuell vorhandene Münzautomaten unter Verschluss und die
dazu gehörenden Schlüssel in Verwahrung zu nehmen. Unter den genannten
Voraussetzungen stehen uns auch einbezahlte Spielgelder in voller Höhe zu. Der
Kunde tritt schon jetzt den Inhalt der Münzzeituhren sowie etwaige Ansprüche
gegen Kegelclubs aus Vermietung unserer Bahnen an uns ab.
10. Lieferfristen
Wir sind bemüht, die von uns angegebenen Lieferfristen einzuhalten. Im übrigen
gelten sie nur als annähernde, auch wenn das nicht ausdrücklich gesagt ist. In
allen Fällen verspäteter Lieferung sind Verzugsstrafen ausgeschlossen. Wir haben
auch hinsichtlich der Einhaltung von Lieferfristen nur Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit zu vertreten und haften für unsere gesetzlichen Vertreter und
Erfüllungsgehilfen nur in diesem Umfang. Unsere Verzugshaftung setzt außerdem
voraus, dass uns schriftlich vergeblich eine Nachfrist von 2 Monaten gesetzt wurde.
Die Nachfrist ist gewahrt, wenn wir innerhalb der Nachfrist eine tatsächlich
gegebene Lieferbereitschaft anzeigen und um einen Montagen-Termin bitten.
Höhere Gewalt sowie unverschuldetes Unvermögen bei uns oder unseren Lieferanten,
insbesondere Streik, Aussperrung, unserem Einfluss nicht unter-liegende
Verkehrs- und Betriebsstörungen berechtigen uns, entweder eine angemessene
Verlängerung der Lieferfrist zu verlangen oder vom Vertrag ganz oder teilweise
zurückzutreten, ohne dass dem Kunden hieraus Ansprüche erwachsen.
Der Kunde kann vom Vertrag zurücktreten, wenn die erwähnte Nachfrist im Sinne
obigen Absatzes fruchtlos verstrichen ist. Empfangene Anzahlungen sind dann
zurückzuerstatten und ab Verzugsbeginn mit 4 % zu verzinsen. Weitergehende
Ansprüche, insbesondere auf Schadenersatz, sind ausgeschlossen, sofern uns
nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu Last fällt.
11. Leistungsannahme
Der Kunde hat das Recht, den Liefergegenstand sorgfältig zu prüfen. Für Kaufleute
unter unseren Kunden gelten die Untersuchungs- und Rügepflichten nach § 377
HGB. Hinsichtlich unserer übrigen Kunden verbleibt es bei den gesetzlichen
Bestimmungen mit der Maßgabe, dass offensichtliche Mängel und fehlende Teile
innerhalb 2 Wochen nach Fertigstellung der Montage zu rügen sind.
12. Gewährleistung
Ist eine Gewährleistung vereinbart, dann übernehmen wir für die gesetzlich
bestimmte Zeit die Gewährleistung auf Fehlerfreiheit des Gegenstandes in
Werkstoff und Werksarbeit sowie für ausdrücklich zugesicherte Eigenschaften des
Liefergegenstandes. Voraussetzung hierfür ist eine laufende fachgerechte
Wartung. Die Gewährleistung besteht im kostenlosen Austausch der als fehlerhaft
erkannten Teile innerhalb Deutschlands. Im Ausland in der kostenlosen Zurverfügungstellung
der entsprechenden Ersatzteile ab Werk (Nachbesserung). Erst
wenn auch die Ersatzleistung fehlschlägt, ist der Kunde, nach seiner innerhalb von
2 Wochen zu treffenden Wahl, zum Rücktritt oder Minderung des Kaufgeldes
berechtigt. Diese Ansprüche erlöschen, wenn der Liefergegenstand von fremder
Seite oder durch Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert worden ist und der
Schaden in ursächlichem Zusammenhang mit der Veränderung steht. Die Gewährleistung
erlischt weiter, wenn eventuelle Beschädigungen durch unsachgemäße
Bedienung oder Behandlung erfolgt sind. Natürlicher Verschleiß, insbesondere
an Glühbirnen, Seilen, Riemen, Ketten, Linoleum- und Gummibelägen,
Kehlungsveränderungen und Ersatzansprüche aus Feuchtigkeitseinflüssen und
Schallentwicklung, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Schadenersatz
wird von uns, auch im Rahmen vertraglicher Vorverhandlungen und für Folgeschäden
nur geleistet, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
13. Kauf auf Abruf
Bei Abrufaufträgen hat der Kunde innerhalb der vereinbarten Frist, ansonsten
spätestens 9 Monate nach Auftragserteilung den Liefergegenstand abzunehmen.
Kommt er mit der Abnahme länger als einen Monat in Verzug ist er verpflichtet,
25% des vereinbarten Kaufpreises als Anzahlung an uns zu leisten. Wir sind berechtigt,
dem Kunden dann eine neue angemessene Frist zu setzen, innerhalb der
die Abnahme zu erfolgen hat. Nimmt der Kunde auch innerhalb dieser Frist nicht
ab, gilt dies als Erfüllungsverweigerung im Sinne von Ziffer 6 mit den dort
beschriebenen Folgen. Ruft der Kunde vertragsgemäß ab, haben wir innerhalb von
6 Wochen zu liefern. Ziffer 10 gilt entsprechend.
14. Rechtsklausel
Der Vertrag und alle sich daraus ergebenden Fragen unterliegen ausschließlich
dem Recht Deutschlands. Dies gilt auch für Ansprüche, die aus Vorverhandlungen
hergeleitet werden. Erfüllungsort für unsere Lieferungen und für die an uns zu bewirkenden
Zahlungen ist Dortmund. Gerichtsstand ist, soweit der Kunde nicht nur
nach § 4 HGB Kaufmann oder soweit er juristische Person oder selbständiges
Sondervermögen des Öffentlichen Rechts ist, Dortmund. Im übrigen sind wir
berechtigt, den Kunden an jedem anderen begründeten Gerichtsstand zu beklagen.
Hinsichtlich der übrigen Kunden gilt Gleiches für das Mahnverfahren und
für den Fall, dass der Kunde nach Vertragsabschluss seinen Gewerbe- oder
Wohnsitz außerhalb Deutschlands nimmt oder unbekannten Aufenthaltes wird